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1. Die örtliche und damit auch internationale Zuständigkeit des Familiengerichts für isolierte Unterhaltsklagen ausländischer Staatsangehöriger richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, § 13 ZPO. 2. Auch wenn ein Scheidungsverfahren vor einem ausländischen (hier türkischen) Gericht anhängig ist, ist § 621 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht anwendbar. 3. Türkische Prozeßrecht (hier Art. 137 ZGB) bindet deutsche Gerichte auch dann nicht, wenn nach § 18 EGBGB in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht materielles türkisches Recht anwendbar ist, da sich die Verweisung nur auf das materielle nicht auf das Prozeßrecht bezieht. 4. Die Möglichkeit des Art. 137 ZGB, im Rahmen des türkischen Scheidungsverfahrens auch die Unterhaltsfragen zu regeln, führt nur dann zur Rechtshängigkeit des Unterhalts, wenn ein Unterhaltsverfahren auch tatsächlich eingeleitet wurde. 5. Auch bei der Anwendung materiellen türkischen Rechts gilt die Prozeßstandschaft des betreuenden Elternteils während der Trennung, § 1629 Abs. 3 BGB. 6. Der Unterhalt für die getrenntlebende Ehefrau und das minderjährige Kind geht sowohl nach deutschem (§ 1609 BGB) wie auch nach türkischem Recht ( Art. 152, 162 Abs. 3, 315, 316 ZGB) dem Unterhalt für die Mutter des Verpflichteten vor. Diese letztgenannte Unterhaltslast kann eventuell Berücksichtigung finden nach den Grundsätzen über den Vorwegabzug ehebedingter Verbindlichkeiten, wenn der Unterhalt für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 236/88) | Datum: 13.12.1989

EzFamR ZPO § 13 Nr. 1 FamRZ 1990, 747 NJW-RR 1990, 647 [...]

1. Leistet der Vater eines Kindes an dieses Kindesunterhalt und wird dann die Nichtehelichkiet des Kindes festgestellt, so kann der Vater die Unterhaltsleistungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. 2. Die Anwendung des § 814 BGB kommt für die Zeit vor der Feststellung der Nichtehelichkeit nicht in Frage, da bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch gegeben war, der nunmehr rückwirkend weggefallen ist. 3. Hat das in Anspruch genommene Kind während des Zeitraumes, in dem es Unterhaltsleistungen des Vaters erhalten hat, Geld angespart (hier in Form eines Bausparvertrages), so kann es sich wenigstens in Höhe des angesparten Betrages nicht auf Entreicherung berufen. 4. Eine verschärfte Haftung des Kindes nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB scheidet auch dann aus, wenn dem Kind oder der sie vertretenden Mutter die Nichtehelichkeit bekannt war, da bei richtigem Verständnis der §§ 1591, 1593 BGB vor der Feststellung der Nichtehelichkeit eine für § 819 Abs. 1 BGB bedeutsame Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes nicht vorliegen kann. 5. Auch wenn der gemäß §§ 1615b, 1600a BGB übergegangene Anspruch gegen den wirklichen Vater erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann, besteht keine Möglichkeit für den Scheinvater, die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch das Kind zu erzwingen. Die Weigerung des Kindes, ein Feststellungsverfahren einzuleiten, macht auch die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht rechtsmißbräuchlich.

OLG Frankfurt/Main (16 U 244/88) | Datum: 14.12.1989

DAVorm 1990, 564 (LS) FamRZ 1990, 558 [...]

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